HB Lawservice

Schul- und Hochschulrecht

Ich übernehme für Sie die Möglichkeit des Einklagens von Studienplätzen bundesweit. Bitte lesen Sie dazu auch meinen Leitfaden, der kostenlos zum Download angeboten wird. Hier ist es von großer Bedeutung, dass Sie rechtzeitig handeln, da teilweise Fristen bereits vor dem Erhalt eines Ablehnungsbescheides ablaufen. So ist in einigen Bundesländern die Stellung eines Antrages auf Zulassung außerhalb und innerhalb festgesetzter Zulassungszahlen bei der Wunschuniversität bereits zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist bei der Stiftung für Hochschulzulassung zu stellen.

In schulrechtlichen Angelegenheiten geht es von der Versetzung, insbesondere bei der Versetzung von Klasse vier zur Klasse fünf über Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler bis zur Teilnahme an Klassenfahrten.

Vorbemerkungen:
Dieser Leitfaden kann nur ein grober Anhaltspunkt sein und ersetzt nicht die persönliche Beratung. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Fallstricke bei Studienplatzklagen umgangen werden.
Ich vertrete sie bundesweit persönlich vor den Verwaltungsgerichten, soweit dieses erforderlich sein sollte und nicht im schriftlichen Verfahren entschieden wird oder bereits eine außergerichtliche Einigung mit der Hochschule getroffen werden konnte.
Darüber hinaus bin ich auch auf dem Gebiet des Prüfungsrechts bundesweit tätig. Dieses gilt für Examensarbeiten und Doktorarbeiten. Insbesondere in Bachelor Studiengängen droht immer häufiger die Zwangsexmatrikulation aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfungen bereits während des Studiums.
Auch auf dem Gebiet des Schulrechts bin ich tätig. Dieses vorwiegend in den Bundesländern Bremen und Niedersachsen. Da im Schulrecht jeweils andere Gesetzesbestimmungen in den jeweiligen Bundesländern gelten, habe ich mich auf diese Bundesländer spezialisiert. Darüber hinaus ist gerade im Schulrecht die Präsenz vor Ort wichtig. Probleme des Schulrechts sind insbesondere die Schulzulassung zur 1. Klasse, der Übergang von der Grundschule zu weiterführenden Schulen, Ordnungsmaßnahmen und Bewertung von Leistungen in Zeugnissen, sofern dieses einen Verwaltungsakt darstellt und damit die rechtliche Überprüfung möglich ist. Einzelne Noten in Klausuren können nicht angegriffen werden.

Grundlage der Studienplatzklage:
Grundlage jeder Studienplatzklage ist Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Demnach hat jeder das Recht auf einen Studienplatz, der zumindest die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt. So ist an der Universität grundsätzlich die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) erforderlich. An den (Fach-) Hochschulen ist in der Regel zumindest die Fachhochschulreife erforderlich.
Die Studienplatzklage ist in allen Studiengängen möglich, die zulassungsbeschränkt sind. Die Zulassungsbeschränkung kann durch die Note, Wartezeit oder aber auch durch Eignungsprüfungen erfolgen.
Gestützt wird der Anspruch darauf, dass die Kapazitäten der Hochschulen nicht ausgeschöpft wurden. Dieses kann auf einer bewussten oder unbewussten fehlerhaften Berechnung der Kapazitäten durch die Hochschulen beruhen.
Dieses Grundrecht steht in der Regel nur Deutschen zu. Bei Studienplatzklagen gilt dieses erweitert auch für Staatsangehörige aus EU Mitgliedsstaaten. Unter gewissen Umständen gilt dieses auch für nicht EU Ausländer, wenn sie ihr Abitur, bzw. ihre Fachhochschulreife in Deutschland erworben haben, so genannten Bildungsinländern.
Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass sie in dem gewünschten Studiengang nicht bereits an einer anderen Universität bzw. Hochschule den Studienplatz wieder aufgegeben haben, bzw. einen Studienplatz abgelehnt, also nicht angenommen, haben. Die Immatrikulation in einem anderen Studiengang kann zu Problemen führen, ist jedoch grundsätzlich nicht von Bedeutung.

Fristen:
Bei Studienplatzklagen sind insbesondere sehr unterschiedliche Fristen zu beachten, die in den einzelnen Bundesländern variieren.
Zum Teil endet die Frist mit der Bewerbungsfrist bei der Stiftung für Hochschulzulassung. So muss bereits bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen bei der Universität direkt gestellt worden sein. Dieses gilt insbesondere in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Aber auch in Berlin und Niedersachsen sind Fristen zu beachten. Zum Teil werden auch die Fristen für “Altabiturienten” herangezogen. Es ist also Vorsicht geboten.
Sofern sie einen Ablehnungsbescheid der Hochschule bzw. Stiftung für Hochschulzulassung erhalten haben beträgt die Frist für die Einreichung einer Klage bzw. Einstweiligen Anordnung bei den Verwaltungsgerichten in der Regel einen Monat. Bitte beachten Sie, dass auch ich eine gewisse Zeit für die Anfertigung der Schriftsätze benötige und diese auch noch bei den Gerichten eingereicht werden müssen. Ich bitte daher darum sich möglichst umgehend nach Erhalt des Ablehnungsbescheides bei mir zu melden.

Dauer einer Studienplatzklage:
Die Dauer einer Studienplatzklage ist sehr unterschiedlich und kann zwischen einem Monat und über zwölf Monaten andauern. Sie werden jedoch jeweils rückwirkend zu dem eingeklagten Semester eingeschrieben. Zum Teil können so auch Vorlesungen und Scheine in den Folgesemestern nachgeholt werden.

Das Verfahren:
In der Regel ist zunächst ein Antrag auf Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen erforderlich. Dieser ist direkt an der Hochschule zu stellen. Weiterhin ist ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzureichen. (Dieses ist jedoch nicht in allen Bundesländern möglich).
Darüber hinaus ist üblicherweise ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erforderlich.
In einigen Bundesländern ist es erforderlich auch eine Klage gegen den Ablehnungsbescheid einzureichen, da ein Widerspruchsverfahren nicht mehr möglich ist und sonst die Gefahr droht das der Ablehnungsbescheid rechtskräftig wird.
Ich übernehme für Sie sämtliche Verfahrensschritte. Den Antrag auf Zulassung bei der Stiftung für Hochschulzulassung, bzw. die Bewerbung bei der Hochschule ist jedoch zunächst von Ihnen selbst vorzunehmen.

Die Kosten:
Die Kosten variieren, da sich einige Hochschulen ebenfalls von Rechtsanwälten vertreten lassen. Dadurch können im Falle des Unterliegens auch die Kosten der Gegenseite zu übernehmen sein. Grundsätzlich beträgt der Streitwert 5.000 €. Nach diesem Streitwert berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert ist nicht von Ihnen zu zahlen, sondern dient lediglich zur Berechnung. Hinzu kommen können noch Verwaltungsgebühren der Hochschulen, z.B. für die Erstellung eines ablehnenden Widerspruchsbescheid. Diese liegen in der Regel jedoch unter 100,00 €.
Die Rechtsanwaltskosten können dem RVG entnommen werden. Es fällt eine 1,3 Geschäftsgebühr für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit an. Sofern ein Gerichtstermin stattfindet fällt auch eine 1,2 Terminsgebühr an. Darüber können Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld anfallen. Bei einem Vergleich fällt in der Regel auch eine 1,6 Vergleichsgebühr an.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen ausschließlich gerichtliche Verfahren. Dieses aber nur, wenn in der Rechtsschutzversicherung verwaltungsrechtliche Streitigkeiten enthalten sind. Darüber hinaus darf Hochschulrecht nicht explizit ausgeschlossen sein. Bis zu 10 Hochschulen werden maximal von den Rechtsschutzversicherungen übernommen, teilweise ist der Anspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung jedoch auf lediglich ein Verfahren begrenzt. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung in welchem Umfang Studienplatzklagen übernommen werden. Hier ist jeder vertrag unterschiedlich. Eine konkrete Auskunft gibt es daher nur von Ihrer eigenen Rechtsschutzversicherung. Dieses führt sonst in einigen Fällen auch zu einer Auseinandersetzung mit der Rechtsschutzversicherung, die nicht immer gewillt sind sämtliche Kosten zu übernehmen.
Es gibt auch noch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (PKH). Dieses ist jedoch mit hohen Hürden verbunden, da in der Regel auch die Vermögensverhältnisse der Eltern herangezogen werden. Darüber hinaus entscheiden die Verwaltungsgerichte erst sehr spät über den PKH Antrag. Dieses führt dazu, dass die PKH angelehnt wird und die Kosten dann selbst zu tragen sind.
Ich biete jedoch auch die Möglichkeit einer individuellen Ratenzahlung an, wenn Sie nicht sofort in der Lage sind die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.
Auf diese Weise haben alle angehenden Studenten die Möglichkeit sich einzuklagen.

Chancen einer Studienplatzklage:
Die Chancen variieren in jedem Semester. Es ist abhängig davon, wie viele Studienbewerber sich an dem jeweiligen Standort einklagen wollen. Darüber hinaus, ob der Hochschule tatsächlich Fehler bei der Kapazitätsberechnung unterlaufen sind.
In Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung gilt: Je mehr Hochschulen verklagt werden, desto größer die Chance einen Studienplatz zu erhalten.
Übersteigt die Zahl der Kläger die ermittelten freien Studienplätze, so wird zwischen den Klägern das Losverfahren durchgeführt. Dieses gilt jedoch z.B. nicht in Hamburg, Kiel und Lübeck. Dort erfolgt eine Auswahl nach Qualifikation der Kläger. Weitere Standorte können dieser Verfahrensweise folgen.
In Bremen stehen die Chancen sehr gut einen Studienplatz im Klageverfahren zu erhalten. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung, gelingt es uns zum Teil auch außergerichtliche Vergleiche zu erzielen.
Die Verfahren können neben einer Entscheidung durch das Gericht auch durch einen außergerichtlichen Vergleich erfolgreich zum Abschluss gebracht werden. Darüber hinaus kann eine Zulassung auch über das Nachrück- und Losverfahren erfolgen.
Unterlagen für eine Studienplatzklage:
Vollmacht für den Rechtsanwalt
Kopie, möglichst beglaubigt, der Allgemeinen Hochschulreife, bzw. Fachhochschulreife für jede zu verklagende Hochschule
Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung oder der Hochschule

(soweit vorhanden):
Kopie des Widerspruches, Widerspruchsbescheides
Antrag auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen
Versicherung an Eides statt, dass bisher kein Studienplatz zugewiesen oder ein Studium abgebrochen wurde